1.5 Wie verhalten sich Hinweisgeberschutz und Informationssicherheit zueinander?
Die personenbezogenen Daten, die im Rahmen eines Hinweisgebersystems verarbeitet werden, können besonders dann, wenn sie missbräuchlich verwendet werden, ein erhebliches Risiko für die betroffenen Personen darstellen. Wird etwa die Identität eines Hinweisgebers offengelegt, ist diese Person mitunter den Vergeltungsmaßnahmen des Beschuldigten (oder des Rechtsträgers) ausgesetzt. Oder auch dann, wenn ein Beschuldigter auf die in einem Hinweis enthaltenen Daten zugreifen, sie verändern oder gar vernichten kann, um den Hinweis gegen sich unbrauchbar zu machen. Und schließlich müssen auch (insbesondere zu Unrecht) Beschuldigte davor geschützt werden, dass die in einem Hinweis enthaltenen Anschuldigungen öffentlich bekannt werden.