2.7 Verdachtsmeldungen, interne Hinweise und das Spannungsverhältnis zum Tipping-off-Verbot
Zentraler Bestandteil des geldwäscherechtlichen Systems ist die Verpflichtung zur Erstattung von Verdachtsmeldungen gem § 16 FM-GwG. Diese setzt bereits bei einem bloßen Verdacht oder einem berechtigten Anlass zur Annahme an, dass eine Transaktion mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen könnte. Die gesetzliche Konzeption ist damit bewusst frühzeitig und präventiv angelegt. Anders als im klassischen Strafrecht bedarf es keiner gesicherten Tatsachenbasis; maßgeblich ist vielmehr eine Ex-ante-Bewertung anhand der verfügbaren Informationen.