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Neu Dokument-ID: 1142742

Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3.3 Vorgehen bei Nulltoleranzpolitik

Ist es Teil der Unternehmenspolitik, jede strafrechtlich relevante Handlung zur Anzeige zu bringen, kommen zB folgende Maßnahmen in Betracht:

  • Aufklärung des gemeldeten Sachverhalts
  • Aufforderung an den Hinweisgeber zur Selbstanzeige und Bekanntgabe der Aktenzahl binnen gesetzter Frist; Hinweis auf Diversion bzw § 209a StPO Erstattung einer Anzeige unter Anregung von Diversion
  • Information des Hinweisgebers über die erstattete Anzeige unter Hinweis auf mögliche Diversion

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