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Dokument-ID: 1197971
4.1.2 Rechtsfolge von Falschauskünften
Im Hinblick auf falsche Auskünfte des Arbeitgebers kommt auch eine Anwendung des § 289 StGB (falsche Beweisaussage (Stichwort: falsche Beweisaussage) vor einer Verwaltungsbehörde) in Betracht. Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach dieser Norm ist, dass