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Dokument-ID: 1205621
3.6.5 Zur Konkurrenzklausel im Arbeitsrecht
Arbeitsrechtliche Konkurrenzklauseln werden in §§ 36 f AngG bzw 2c AVRAG geregelt. Sie beschränken den Arbeitnehmer in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Konkurrenzklausel ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam. Insgesamt werfen Konkurrenzklauseln daher etliche Fragen auf. Für die Praxis ist es somit wichtig, systematische Zusammenhänge zwischen den einzelnen Themenstellungen aufzuzeigen.