3.6.1 Nebenvertragliche Pflichten
Im aufrechten Arbeitsverhältnis unterliegen Geschäftsgeheimnisse der aus der Treuepflicht folgenden Verschwiegenheitspflicht in Form einer Unterlassungspflicht. Den Arbeitnehmer trifft daher eine Verschwiegenheitspflicht über Geschäftsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein objektives und subjektives Interesse hat. Die Verletzung dieser Verpflichtung ist in zahlreichen Gesetzen als Entlassungstatbestand vorgesehen (zB § 82 lit e GewO 1859, § 12 Abs 3 Z 2 MSchG; § 15 Abs 3 lit d BAG). Der Verrat oder die unzulässige Verwertung von Geschäftsgeheimnissen ist auch dann als Vertrauensunwürdigkeit gem § 27 Z 1 AngG zu qualifizieren, wenn damit keine Verletzung des Konkurrenzverbots nach § 7 AngG einhergeht (zB OGH 29.11.2021, 8 ObA 85/21i).