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Neu Dokument-ID: 1142741

Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3.2 Vorschlag für den Umgang mit Hinweisgebern in strafrechtlichem Kontext

  • Hinweisgeber gibt Beteiligung an Verstoß in der Meldung bekannt: Verifizierung der Angaben des Hinweisgebers. War dieser tatsächlich in den Verstoß involviert?
    • Keine Involvierung: Nachfrage bei Hinweisgeber; Klärung möglicher Fehlinterpretation oder Falschmeldung
    • Bei tatsächlicher Involvierung:
      • Ermittlung des Schadens für die betroffene Organisation infolge des Verstoßes
      • Abwägung des Gewichtes des Tatbeitrags des Hinweisgebers und des Beitrags des Hinweisgebers an der Aufdeckung des Verstoßes
      • Kommunikation an den Hinweisgeber mit Angebot auf Absehen von Strafverfolgung bei (teilweiser) Schadenswiedergutmachung (ggf Berücksichtigung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes!)
      • Bei Annahme des Angebots: Schriftliche Vereinbarung über Schadenersatz bzw etwaige arbeitsrechtliche Konsequenzen; ggf Abschluss eines prätorischen Vergleiches (= Exekutionstitel)
      • Absehen von Strafverfolgung; allenfalls unter der Bedingung der vereinbarten Schadenswiedergutmachung. In der Vereinbarung über die Wiedergutmachung kann ein „Wiederaufleben“ vereinbart werden (Strafverfahren, wenn Hinweisgeber Vereinbarung nicht erfüllt).

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