6.3 Nicht mitbedachte Behördeninteressen
Bei internen Untersuchungen kann es aufgrund von Leaks an Medien oder (anonymen) Anzeigen zur nicht gewollten Involvierung von Strafverfolgungsbehörden oder Aufsichtsbehörden (zB Finanzmarktaufsicht) kommen. In der Praxis gehen Behörden bei Vorliegen eines Anfangsverdachts oftmals auf das Unternehmen zu und lassen dieses nicht selbst ermitteln. Dies erfolgt durchaus im Bewusstsein, dass der Aufsichtsrat gem § 95 AktG bzw § 30 GmbHG bei plausiblen, gegen Unternehmensleiter gerichteten Vorwürfen zur Einleitung einer Untersuchung verpflichtet ist.