1.1 Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten der Meldestellen
Sowohl die interne als auch externe Stellen unterliegen bestimmten Dokumentations-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Prinzipiell sind gem § 9 HSchG alle eingehenden Hinweise zu dokumentieren. Sollte ein schriftlicher Hinweis eingehen, dann ist dieser Eingang spätestens nach sieben Kalendertagen schriftlich an die vom Hinweisgeber genannte Postanschrift, E-Mail- oder sonstige elektronische Adresse oder ein eingerichtetes Hinweisgebersystem zu bestätigen. Davon kann abgesehen werden, wenn sich der Hinweisgeber dagegen ausdrücklich ausgesprochen hat oder, wenn die interne oder externe Stelle Grund zur Annahme hat, dass die Bestätigung des Eingangs einer schriftlichen Meldung den Schutz der Identität des Hinweisgebers beeinträchtigen würde.