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Dokument-ID: 1171689
2.3 Kenntnis des Hinweisgebers
Auch ohne eine Erweiterung des sachlichen Geltungsbereiches können aber Abgrenzungsfragen entstehen. Bspw kann der Fall eintreten, dass bei einer internen Meldestelle Rechtsverletzungen gemeldet werden, die nicht in den (gesetzlich definierten) Geltungsbereich des Gesetzes fallen. Dies wirft daher die Frage auf, ob dem Hinweisgeber dennoch der Schutz des HSchG zukommt.