6.6 Fehler bei der Datenverarbeitung
Sowohl bei der Datensicherung als auch der nachfolgenden Analyse von personenbezogenen Daten sind die Vorgaben der DSGVO und des DSG zu beachten. Ein häufiges Problem dabei ist, dass neben der betrieblichen Nutzung der IT auch die private Nutzung gestattet ist. Die Einsicht in private Daten des Arbeitnehmers ist aber grundsätzlich unzulässig und setzt im Rahmen der hier thematisierten Konstellation in Entsprechung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit jedenfalls voraus, dass vorab logische, objektive, auf die konkrete Verdachtslage zugeschnittene Suchkriterien definiert werden. Dazu kommt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass in den untersuchten Dokumenten auch Daten enthalten sind, die einer besonders schutzwürdigen Kategorie angehören (etwa Kommunikationsinhalte, die Rückschlüsse auf politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit zulassen).