3.6.4 Nachvertragliche Geheimhaltungsvereinbarung
Eine (nachvertragliche) Geheimhaltungsvereinbarung über Geschäftsgeheimnisse stellt keine Konkurrenzklausel iSd § 36 AngG dar und unterliegt daher nicht den darin enthaltenen (vor allem zeitlichen) Beschränkungen (zB OGH 17.12.2019, 9 ObA 134/19z; 18.7.2022, 8 ObA 49/22x). Auch eine Interessenabwägung in Bezug auf die nicht unbillige Erschwerung des Fortkommens des Arbeitnehmers, Gegenstand, Zeit und Ort sowie eine Beschränkung auf den Geschäftszweig des Arbeitgebers bestehen nicht. Ebenso wenig muss die Notwendigkeit vorliegen, dass dem Arbeitnehmer im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses ein bestimmtes Mindestentgelt gebührt, um die nachvertragliche Verpflichtung wirksam zu begründen.