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Neu Dokument-ID: 1144469

Helmut Siller | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.6 Konsequenzen bei Nichtumsetzung/verspäteter Umsetzung

Rechtliche Grundlage

§ 24 normiert dazu: „Wer

  1. eine der in § 2 genannten Personen im Zusammenhang mit einer Hinweisgebung behindert oder zu behindern sucht oder durch mutwillige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt,
  2. eine der in § 20 AbS 1 Z 1 bis 9 oder AbS 2 Z 1 bis 6 genannten Vergeltungsmaßnahme für die Hinweisgebung setzt,
  3. die Bestimmungen der §§ 7 oder 17 AbS 1 zum Schutz der Vertraulichkeit verletzt,
  4. wissentlich einen falschen Hinweis gibt,

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