4.2.3 Einsichtnahme in Vernehmungsprotokolle
Nach § 18 Abs 1 ArbIG haben die Arbeitsinspektoratsorgane die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln. Sie dürfen weder gegenüber dem Arbeitgeber noch sonstigen Personen (zB anderen Arbeitnehmern) andeuten, dass eine Amtshandlung durch eine Beschwerde veranlasst worden ist. Dies gilt auch in Bezug auf das Ergebnis von Vernehmungen. Verstöße dagegen sind nach § 310 StGB strafbar.