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Dokument-ID: 972276
2.3.3 Untreue
Die Entlassung eines Angestellten wegen Untreue im Dienst wurde bspw in folgenden Fällen als gerechtfertigt angesehen:
- (Unabhängig vom Wahrheitsgehalt) Nachteilige Äußerungen über die zu verkaufende Ware gegenüber Kunden (OGH 14.11.1972, 4 Ob 70/72)
- (Auch erfolglose) Abwerbeversuche (OGH 10.12.1963, 4 Ob 119/63)
- Der Versuch, Arbeitskollegen zum Eintritt in ein anderes Unternehmen zu bewegen (OGH 10.2.1993, 9 ObA 1/93)
- Das Verlangen eines höheren Kaufpreises, um eine höhere Provision zu erhalten (OGH 9.12.1972, 4 Ob 86/72)
- Das vertragswidrige Verrechnung von Versicherungsprämien (OGH 6.9.1988, 6 Ob 685/87)
- Die Fälschung von Kaufangeboten (OGH 10.2.1988, 9 ObA 201/87)
- Die Verrechnung zu hoher Spesen für die vom Privathandy geführten dienstlichen Gespräche (OGH 2.3.2007, 9 ObA 20/07t)
- Ein Dienstdiebstahl (OGH 5.5.2004, 9 ObA 52/04v)
- Die Verschweigung von Manipulationen an der Tachoscheibe (VwGH 30.1.1984, 82/01/0008)
- Die weisungswidrige Forsetzung der Bestellung bei einem alten Lieferanten, obwohl ein neuer Lieferant um zwei Drittel billiger gewesen wäre (OGH 21.2.2002, 8 ObA 30/02y)
- Annahme von Zahlungen und Geschenken von Kunden in Höhe von mehreren tausend Schilling (OGH 11.7.2001, 9 ObA 56/01b)