2.12 Sonderthema: Kryptowerte (MiCAR) und AML – neue Meldelandschaften
Die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) • [Fußnote: VERORDNUNG (EU) 2023/1114 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr 1093/2010 und (EU) Nr 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937.] etabliert einen unionsweit harmonisierten Rechtsrahmen für Kryptowerte, soweit diese nicht bereits als Finanzinstrumente im Sinne der MiFID II • [Fußnote: RICHTLINIE 2014/65/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU.] zu qualifizieren sind. Damit wird ein bislang fragmentierter Bereich des Finanzmarkts systematisch reguliert und in ein einheitliches Aufsichts- und Organisationsregime überführt.