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Neu Dokument-ID: 1171698

Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10 Compliance-Beauftragte

Mitarbeiter, die in internen Meldestellen tätig sind (Compliance-Beauftragte) dürfen nach den Materialien zum HSchG bei der Entgegennahme und Weiterverfolgung von Hinweisen keinen Weisungen unterworfen sind, sind also weisungsfrei zu stellen. Compliance-Beauftragten muss es möglich sein, Hinweise unbefangen und unvoreingenommen entgegenzunehmen und zu behandeln. Der Arbeitgeber muss dafür gem § 13 Abs 2 HSchG entsprechende organisatorische Vorkehrungen treffen.

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