1.4.2 Straftaten von Entscheidungsträgern und Mitarbeitern
Für die Zurechnung der von einer natürlichen Person begangenen Straftat zu einem Verband (sprich: für die Strafbarkeit des Verbandes) genügt es nicht, dass die natürliche Person Entscheidungsträger oder Mitarbeiter des betreffenden Verbandes ist; vielmehr ist darüber hinaus das Vorliegen bestimmter „Zurechnungskriterien“ erforderlich. Bei der Zurechnung wird unterschieden, ob ein „Entscheidungsträger“ oder ein „Mitarbeiter“ die Straftat begangen hat. Entscheidungsträger sind: