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Dokument-ID: 1142814
1.4.1 Grundsätzliches zur Haftung von Verbänden
Nach Rechtsverletzungen kann nicht nur der unmittelbare Täter, sondern unter Umständen auch der Verband, dem dessen Handeln zuzurechnen ist, zur Verantwortung gezogen werden. Die einschlägigen Bestimmungen werden daher im Folgenden skizziert.