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Neu Dokument-ID: 1142737

Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Strafanzeige gegen den Hinweisgeber?

Nach § 6 HSchG werden Hinweisgeber geschützt, wenn sie

  • hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die gemeldeten Informationen über Verstöße zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und dass diese Informationen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fielen, und
  • intern oder extern Meldung erstattet oder eine Offenlegung (= öffentliches Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße) vorgenommen haben.

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