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Dokument-ID: 1197975
8.3 Identitätsschutz
In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass im Rahmen von internen Untersuchungen oder Folgemaßnahmen die Offenlegung der Identität der vom Hinweis betroffenen Personen gegenüber Mitarbeitern im Unternehmen oder externen Beratern wie etwa Rechtsanwälten oder IT-Forensikern dann und in dem Ausmaß zulässig ist, als die Offenlegung für die zweckmäßige Untersuchung des Hinweises oder die Ergreifung von Folge- und Abhilfemaßnahmen erforderlich ist.