2.1.2 Beidseitiges Verschulden
Auch ein Verhalten des Arbeitnehmers, das üblicherweise eine Pflichtenverletzung darstellt, kann nach den konkreten Umständen des Einzelfalls entschuldbar sein. Dies umfasst insbesondere Fälle, in denen beide Vertragsteile ein Verschulden trifft. Provoziert der Arbeitgeber bspw den Arbeitnehmer durch Erhebung offenkundig unberechtigter Vorwürfe, so kann sich etwa eine – im Zuge einer hitzigen Diskussion ausgesprochene – beleidigende Äußerung des Arbeitnehmers, die im Normalfall eine Entlassung rechtfertigen würde, aufgrund des konkreten Sachverhaltes als nicht ausreichend für eine Entlassung erweisen.