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Dokument-ID: 1140390
1.7.2 Voraussetzungen der Sicherstellung
Gegenstand der Sicherstellung
Eine Sicherstellung ist nach der Legaldefinition (§ 109 Abs 1 StPO) die vorläufige Begründung der Verfügungsmacht über Gegenstände, Vermögenswerte und Daten (lit a.) und das vorläufige Verbot der Herausgabe von Gegenständen oder anderen Vermögenswerten an Dritte (Drittverbot) und das vorläufige Verbot der Veräußerung oder Verpfändung solcher Gegenstände und Vermögenswerte (lit b)