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Dokument-ID: 1205614
3.4 Geheimhaltungsmaßnahmen
Maßnahmenpaket
Nach Art 2 Abs 1 lit c der RL (EU) 2016/943 sind die nötigen (angemessenen) Geheimhaltungsmaßnahmen von den Umständen abhängig. Inwieweit aktive Vorkehrungen zu setzen sind oder ob sich die Geheimhaltungsmaßnahmen passiv aus den jeweiligen Umständen ergeben, hängt vom Einzelfall ab. Folgende Beispiele für Geheimhaltungsmaßnahmen finden sich in den Gesetzesmaterialien: