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Lukas Wandl | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.12 Strafbestimmungen im StGB

§ 123 StGB – Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses

Die zentrale strafrechtliche Bestimmung gegen Wirtschafts- und Betriebsspionage ist § 123 StGB. Anders als § 11 UWG knüpft diese Norm nicht erst an die Mitteilung oder Verwertung eines Geheimnisses an, sondern bereits an dessen Auskundschaftung. Täter kann jedermann sein. Strafbar ist, wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben. § 123 StGB ist damit ein Tätigkeitsdelikt mit vorverlagertem Schutz.

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