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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4.2 Betriebsvereinbarug bzw Zustimmungserklärungen

Gesetzliche Voraussetzungen

Bei Bestehen eines Betriebsrates ist für die Installierung einer Videoüberwachung im Betrieb grundsätzlich der Abschluss einer Betriebsvereinbarung iSd § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG erforderlich. Eine Betriebsvereinbarung muss dann nicht abgeschlossen werden, wenn die Videoüberwachung anderen Zwecken als der Überwachung der Arbeitnehmer dient und Arbeitnehmer daher nur eher selten und zufällig von einer Kamera erfasst werden. Die Verpflichtung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung entfällt weiters auch dann, wenn die Kamera nicht einsatzfähig ist und/oder keine Daten aufzeichnen kann (zB Kameraattrappe). Eine Betriebsvereinbarung kann überdies dann entfallen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Videoüberwachung besteht (zB bei Tankstellen nach der Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung, BGBl II 247/2010).

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