6.8 Unbedachte Zusage der Anonymität
Im Zuge der Umsetzung von Whistleblowing-Systemen ist oft der (falsche) Eindruck entstanden, dass Unternehmen die Anonymität von Hinweisgebern garantieren können. Die Diskussion dreht sich dabei häufig um die Offenlegung der Identität des anonym auftretenden Hinweisgebers in einem Strafverfahren. Praktisch relevant ist aber auch jener Fall, bei dem ein Mitarbeiter unter Offenlegung seiner Identität etwa an die Compliance-Abteilung herantritt, aber ersucht, seine Identität gegenüber anderen Personen im Unternehmen vertraulich zu behandeln.