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Dokument-ID: 1279866
9.3.2 Rechtmäßige Verhaltensweisen
Im Anschluss an die Darstellung rechtswidriger Verhaltensweisen ist auch der umgekehrte Fall zu betrachten: Nicht jede Erlangung, Nutzung oder Offenlegung einer geheimen Information stellt eine Verletzung des Geschäftsgeheimnisschutzes dar. Das Gesetz erkennt vielmehr ausdrücklich mehrere Konstellationen an, in denen der Umgang mit Geschäftsgeheimnissen rechtmäßig ist.