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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.6.2 Wertung als Arbeitszeit

Die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit gilt gem § 2 Abs 1 AZG als Arbeitszeit, ohne dass dabei auf eine bestimmte Tätigkeit (Arbeitsleistung) abgestellt wird. Auch die Erbringung einer anderen als der (primär) arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit auf Anordnung oder im Interesse des Arbeitgebers stellt daher Arbeitszeit dar. Die Arbeitszeit endet erst, wenn der Arbeitnehmer (wieder) frei über seine Zeit verfügen kann. Daher zählen bspw vom Arbeitgeber angeordnete Umkleidezeiten (Zeitraum für das An- und Ausziehen von Arbeitskleidung am Arbeitsplatz) ebenfalls zur Arbeitszeit (zB OGH 303.2022, 8 ObA 14/22z).

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