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Neu Dokument-ID: 972282

Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.2 Unverzüglichkeit

Die Entlassung muss bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes unverzüglich ausgesprochen werden, da das Entlassungsrecht andernfalls untergeht. Sobald der Arbeitgeber Kenntnis vom Entlassungsgrund hat, muss er sich daher entscheiden, ob er von seinem Entlassungsrecht Gebrauch macht. Dies ändert aber nichts daran, dass dem Arbeitgeber das Recht zugebilligt werden muss, aufzuklären, ob überhaupt ein Entlassungsgrund vorliegt, etwa durch Einholung einer Stellungnahme des betroffenen Arbeitnehmers zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen (OGH 18.4.1978, 4 Ob 8/78). Überall dort, wo ein vorerst undurchsichtiger, zweifelhafter Sachverhalt vorliegt, den der Arbeitgeber mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zunächst gar nicht aufklären kann, ist es daher legitim, mit dem Ausspruch der Entlassung bis zur Aufklärung (durch die zuständige Behörde) abzuwarten (zB OGH 18.10.2000, 9 ObA 239/00p). Dies gilt vor allem dann, wenn gegen den Arbeitnehmer der Vorwurf einer strafbaren Handlung erhoben wird (zB OGH 29.3.2016, 8 ObA 14/16s).

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