4 Vernehmung durch Organe der Arbeitsinspektion
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sowohl in gerichtlichen Verfahren als auch in solchen, die von Verwaltungsbehörden geführt werden, als Partei oder Zeuge vernommen werden. Die Rechtsordnung enthält darüber hinaus Bestimmungen, die eine Vernehmung auch außerhalb eines Verfahrens vorsehen. So sind etwa die Organe der Arbeitsinspektion nach § 7 ArbIG berechtigt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vernehmen, sofern dies für ihre Tätigkeit erforderlich ist. Daraus ergeben sich einige Rechtsfragen in Bezug auf die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der Beteiligten.