9.2 Reichweite und Umfang der Verschwiegenheitspflicht
Grundsätzlich wird die Verschwiegenheitspflicht von der Rsp weit ausgelegt und umfasst nicht nur Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sondern sämtliche nicht allgemein bekannte Tatsachen, an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat (zB OGH 27.11.2014, 9 ObA 111/14k). Unlautere Geschäftspraktiken oder gesetzwidrige Verhalten zählen nach der Rsp nicht zu den Umständen, an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein objektiv berechtigtes Interesse hat. Bei „strafrechtswidrigen Umtrieben“ des Arbeitgebers trifft den Arbeitnehmer keine Verschwiegenheitspflicht, und sie sind zur Erstattung einer Strafanzeige berechtigt. Zum Schutz der Interessen des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer in solchen Fällen in einer für den Arbeitgeber möglichst schonenden Form vorzugehen (OGH 14.6.2000, 9 ObA 118/00v; 15.3.2007, 8 ObA 66/06y; 24.6.2015, 9 ObA 43/15m).