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Dokument-ID: 1142819
1.9 Tätige Reue
Delikte, bei denen tätige Reue möglich ist:
Tätige Reue ist im Strafgesetzbuch wie folgt vorgesehen
- Versicherungsmissbrauch (Regelung der tätigen Reue in § 151 Abs 2 StGB)
- Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (Regelung der tätigen Reue in § 163d StGB)
- Geldwäscherei (Regelung der tätigen Reue in § 165a StGB)
- Regelung der tätigen Reue in § 167 StGB zu folgenden Delikten:
- Sachbeschädigung
- Datenbeschädigung
- Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems
- Diebstahl
- Entziehung von Energie
- Veruntreuung
- Unterschlagung
- Dauernde Sachentziehung
- Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
- Entwendung
- Betrug
- Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch
- Erschleichung einer Leistung
- Notbetrug
- Untreue
- Geschenkannahme durch Machthaber
- Förderungsmissbrauch
- Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse
- Wuchers
- Betrügerischer Krida
- Schädigung fremder Gläubiger
- Begünstigung eines Gläubigers
- Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
- Vollstreckungsvereitelung und Hehlerei
- Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel (Regelung der tätigen Reue in § 175 Abs 2 StGB)
- Regelung der tätigen Reue in § 183b StGB zu folgenden Delikten:
- Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt
- Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt
- Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
- Regelung der tätigen Reue in § 240 StGB zu folgenden Delikten:
- Urkundenfälschung
- Fälschung besonders geschützter Urkunden
- Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden
- Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen
- Datenfälschung
- Urkundenunterdrückung (Regelung der tätigen Reue in § 229 Abs 2 StGB)
- Versetzung von Grenzzeichen (Regelung der tätigen Reue in § 230 Abs 2 StGB)
- Gebrauch fremder Ausweise (Regelung der tätigen Reue in § 231 Abs 2 StGB)
- Regelung der tätigen Reue in § 226 StGB zu folgenden Delikten:
- Geldfälschung
- Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes
- Verringerung von Geldmünzen und Weitergabe verringerter Geldmünzen
- Fälschung besonders geschützter Wertpapiere
- Wertzeichenfälschung
- Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung
- Regelung der tätigen Reue in § 241d StGB zu folgenden Delikten:
- Fälschung unbarer Zahlungsmittel
- Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel
- Vorbereitung der Fälschung oder Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
- Regelung der tätigen Reue in § 241g StGB zu folgenden Delikten:
- Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
- Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel
- Hochverrat (Regelung der tätigen Reue in § 243 Abs 2 StGB)
- Vorbereitung des Hochverrats (Regelung der tätigen Reue in § 245 StGB)
- Staatsfeindliche Verbindungen (Regelung der tätigen Reue in § 247 StGB)
- Verstrickungsbruch (Regelung der tätigen Reue in § 271 Abs 3 StGB)
- Siegelbruch (Regelung der tätigen Reue in § 272 Abs 3 StGB)
- Verletzung behördlicher Bekanntmachungen (Regelung der tätigen Reue in § 273 Abs 3 StGB)
- Schwere gemeinschaftliche Gewalt (Regelung der tätigen Reue in § 274 Abs 3 StGB)
- Verbrecherisches Komplott (Regelung der tätigen Reue in § 277 Abs 2 StGB)
- Kriminelle Vereinigung (Regelung der tätigen Reue in § 278 Abs 4 StGB)
- Kriminelle Organisation (§ 278a StGB)
- Bewaffnete Verbindungen (Regelung der tätigen Reue in § 279 Abs 2 StGB)
- Ansammeln von Kampfmitteln (Regelung der tätigen Reue in § 280 Abs 2 StGB)
- Regelung der tätigen Reue in § 291 StGB zu folgenden Delikten:
- Falsche Beweisaussage
- Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde
- Falsches Vermögensverzeichnis (Regelung der tätigen Reue in § 292b StGB)
- Fälschung eines Beweismittels (Regelung der tätigen Reue in § 294 StGB)
- Unterdrückung eines Beweismittels (Regelung der tätigen Reue in § 296 StGB)
- Verleumdung (Regelung der tätigen Reue in § 297 Abs 2 StGB)
- Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung (Regelung der tätigen Reue in § 298 Abs 2 StGB)