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Dokument-ID: 1143934
4.3 Weitere zivilrechtliche Sanktionen für Vergeltungsmaßnahme (Schadenersatz etc)
Die juristische oder natürliche Person, der die Vergeltungsmaßnahme zuzurechnen ist, ist verpflichtet:
- Zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes (sofern noch möglich – siehe die Erläuternden Bemerkungen zum Gesetz)
- Zum Ersatz des Vermögensschadens sowie
- Zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.