1.2 Zu welchem Zweck dürfen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden?
Ein erster Anhaltspunkt für das Bestimmen des legitimen Zwecks (iSd Art 5 Abs 1 lit b DSGVO) des Verarbeitens personenbezogener Daten im Rahmen eines Hinweisgebersystems lässt sich aus der Zielsetzung des HinweisgeberInnenschutzgesetzes (HSchG) gewinnen (vgl 3087/A XXVII. GP, 25). Laut § 1 HSchG soll das Gesetz „in Lebensbereichen von besonderem öffentliche[n] Interesse die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten […] bestärken, indem [bei] Hinweisen auf Rechtsverletzungen einfache Verfahren mit vorhersehbaren Abläufen zur Verfügung stehen“, und außerdem Hinweisgeber „vor persönlichen Nachteilen […] schützen und unbegründete oder ungerechtfertigte Verdächtigungen […] verhindern“.