3.5 Abschluss des Vertrages unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Einbeziehungskontrolle
Nach hM beruht die Geltung von AGB im Vertragsverhältnis ausschließlich auf Vereinbarung, die sowohl ausdrücklich – durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext – als auch schlüssig erfolgen kann. Der Unternehmer muss vor Vertragsabschluss deutlich machen, dass er den Vertrag nur zu seinen AGB abschließen will. Gibt es keine ausdrückliche Abrede, dass die AGB gelten sollen, reicht ein deutlicher Hinweis auf die Verwendung der AGB durch den Verwender und eine schlüssige Unterwerfung durch den Vertragspartner aus. • [Fußnote: Vgl RS0014506; zuletzt OGH 26.06.2019, 7 Ob 25/19f; Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht I, Auflage 15, Rz 430 ff.]