5.4.5 Salzburg
Die Gemeindevertretung beschließt mit Friedhofsgebührenordnung die einzuhebenden Friedhofsgebühren (§ 36 Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986). Sie ist in ortsüblicher Weise kundzumachen. Die Gebühren dürfen in ihrer Gesamtheit das doppelte Jahreserfordernis einerseits für die Erhaltung und den Betrieb der Gemeindefriedhöfe und andererseits für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten nicht übersteigen. Sie können für einzelne Friedhöfe einer Gemeinde je nach Lage und Ausstattung in unterschiedlicher Höhe festgelegt werden.