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Dokument-ID: 1051428
12.4 Die Meldung des Arbeitnehmers bei der Österreichischen Gesundheitskasse
Der Arbeitgeber hat jede der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegende Person beim zuständigen Krankenversicherungsträger, der Österreichischen Gesundheitskasse, zur Versicherung anzumelden. Dies bedeutet, dass grundsätzlich jede vollzeitbeschäftigte oder teilzeitbeschäftigte Person vor Arbeitsantritt durch den Arbeitgeber beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden ist.