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Dokument-ID: 1067369
2.3.4 Bundesland Oberösterreich
Gem § 34 Oö Leichenbestattungsgesetz 1985 ist für jeden Friedhof vom Inhaber des Friedhofes eine Friedhofsordnung zu erstellen, welche an einer leicht zugänglichen Stelle im Friedhof sichtbar anzuschlagen ist.