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Lena Eberhard | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.7.1 Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Standesregeln für Bestatter

Die aufgrund des § 69 Abs 2 der Gewerbeordnung erlassene Verordnung ist anzuwenden auf die dem reglementierten Gewerbe der Bestattung (§ 94 Z 6 GewO 1994) vorbehaltenen Tätigkeiten, sowie sonstigen Tätigkeiten, zu denen der Bestatter berechtigt ist (siehe § 1 der VO).

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