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Neu Dokument-ID: 1067429

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.6 Bundesland Steiermark

Das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 2010 enthält keine Bestimmungen zu Gebühren bzw Entgelten. Auch die Friedhofsordnung betreffende Regelung (§ 36 leg cit) nimmt darauf nicht explizit Bezug. Es gilt daher die allgemeine Rechtslage, wonach die bundesgesetzliche Ermächtigung des (§ 7 Abs 5 F-VG iVm) § 17 Abs 3 Z 4 FAG 2017 die Ausschreibung von Gebühren gestattet bzw privat-rechtliche Entgelte verlangt werden dürfen. Nähere inhaltliche Vorgaben (zB zur Höhe) bestehen nicht.

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