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Dokument-ID: 1067415
4.2.4 Bundesland Kärnten
Ist die Errichtung und Erweiterung von Friedhöfen im öffentlichen Interesse geboten, kann gem § 27a Abs 1 Kärntner Bestattungsgesetz die Gemeinde das Eigentum an Liegenschaften und die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Liegenschaften im Wege der Enteignung in Anspruch nehmen, wenn das Recht durch Rechtsgeschäft nicht zu einem angemessenen Preis zu erwerben war.