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Dokument-ID: 1067400
3.3.2 Aussagen aus der Judikatur
VwGH 04.05.2023, Ra 2021/11/0167 („Waldfriedhof“)
- Vorgeschichte: Der Magistrat der Stadt Wien wies einen Antrag auf Bewilligung einer Privatbegräbnisstätte ab, da der Sachverhalt § 25 Abs 8 Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz (Verstoß gegen das Verbot des Entstehens des äußeren Erscheinungsbildes einer Bestattungsanlage [„Waldfriedhof“]) zu subsumieren sei. Das VwG erteilte dahingegen die Bewilligung, der Magistrat erhob dagegen Revision an den VwGH.
- Für Privatbegräbnisstätten zur Bestattung von Leichenasche sieht § 25 Abs 1 Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz vor, dass ein Antrag auf Errichtung einer solchen Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche eines Familienangehörigen „außerhalb einer Bestattungsanlage“ unter näher genannten Voraussetzungen zu bewilligen ist. Jede Bestattung von Leichenasche in einer nach Abs 1 leg cit bewilligten Privatbegräbnisstätte bedarf ebenfalls einer Bewilligung (§ 25 Abs 4 leg cit). Die Materialien hiezu (Beilage 12/2018, LG-26867-2018, 8 ff) führen dazu aus, im Unterschied zu § 24a leg cit handle es sich um eine Privatbegräbnisstätte für eine einzelne Urne und nicht um die Errichtung einer Krypta oder Gruft wie in § 24a leg cit. Dass Privatbegräbnisstätten nach § 25 leg cit solche für einzelne Urnen sind, ergibt sich zwar nicht aus dem Gesetzeswortlaut, dieser steht der aus den Materialien erhellenden Absicht des Gesetzgebers aber nicht entgegen, weshalb dieses Verständnis zugrunde zu legen ist. Die Absicht des Gesetzgebers macht deutlich, dass eine Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis wie in § 24a leg cit für Bestattungen von Leichen, wie sie noch nach der Rechtslage vor der Novelle LGBl 50/2018 enthalten war, nunmehr entbehrlich war, weil eine Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche von vornherein nur für eine Person konzipiert ist.
- Sowohl für Privatbegräbnisstätten zur Bestattung von Leichen als auch für solche für Leichenasche sieht das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz, und zwar bereits seit der Novelle LGBl 16/2013, vor, dass durch die Bewilligung mehrerer Privatbegräbnisstätten nicht das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entstehen darf, wobei die bereits genehmigte Anzahl, die Nähe zueinander und das Umfeld der Privatbegräbnisstätten zu berücksichtigen sind (nunmehr § 24a Abs 10 und § 25 Abs 8 leg cit). Es handelt sich dabei um eine zusätzliche, negative Bewilligungsvoraussetzung, zu der Ausführungen in den Gesetzesmaterialien fehlen. Dieselbe negative Bewilligungsvoraussetzung findet sich auch in dem die Aufbewahrung von Urnen außerhalb einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte regelnden § 25a Abs 3 leg cit.
- Für die Beurteilung, ob durch mehrere Bewilligungen nach § 25 Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entsteht bzw entstehen würde, ist jener Eindruck ausschlaggebend, den – unter Berücksichtigung der bereits genehmigten Anzahl, der Nähe zueinander und des Umfelds der Privatbegräbnisstätten (§ 25 Abs 8 zweiter Satz leg cit) – ein unbeteiligter Dritter am in Aussicht genommenen Bestattungsort gewinnt oder gewinnen würde. In diese Beurteilung sind einerseits sämtliche sinnlich wahrnehmbaren Umstände einzubeziehen, andererseits ist aber – gegebenenfalls – auch vorwegzunehmen, welche sinnlich wahrnehmbaren Umstände vorlägen, wenn schon erteilte Bewilligungen noch nicht durch Errichtung der bewilligten Privatbegräbnisstätten in die Wirklichkeit umgesetzt wurden.
- § 25 Abs 8 Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz spricht weder vom äußeren Erscheinungsbild „einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden“ Bestattungsanlage (vgl § 19 Abs 3 leg cit) noch stellt er darauf ab, dass es sich um das äußere Erscheinungsbild einer herkömmlichen Bestattungsanlage wie eines Friedhofs oder eines Urnenhains handelt. Das Bewilligungshindernis des äußeren Erscheinungsbildes liegt vielmehr schon dann vor, wenn das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entsteht, die nach den Vorschriften des leg cit nicht erlaubt ist.
- § 25 Abs 1 Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz spricht ausdrücklich von der Erteilung einer Bewilligung der „Errichtung einer Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche eines Familienangehörigen … außerhalb einer Bestattungsanlage“. In gleicher Weise spricht § 24a leg cit von einer „Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichen außerhalb einer Bestattungsanlage“ und § 25a Abs 1 leg it von einer „Aufbewahrung einer Urne außerhalb einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte“. Dem kann nur die Bedeutung beigemessen werden, dass eine Privatbegräbnisstätte jedenfalls nur außerhalb einer Bestattungsanlage liegen darf. Die Bewilligung der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte innerhalb bzw auf dem Areal einer Bestattungsanlage ist nicht zulässig. Wie § 25 Abs 8 leg cit bezieht sich auch § 25 Abs 1 legt cit weder auf eine „den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Bestattungsanlage“ noch auf eine Bestattungsanlage, die einer der im leg cit geregelten Bestattungsanlagen (Friedhof oder Urnenhain) ihrer Ausgestaltung nach entspricht. Für das Verständnis des § 25 Abs 1 leg cit ist § 36 Abs 1 Z 7 leg cit heranzuziehen, demzufolge eine Verwaltungsübertretung begeht, wer „eine Bestattungsanlage“ ohne die erforderliche Anzeige errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder den diesbezüglichen Auflagen zuwiderhandelt.
- § 25 Abs 1 Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz enthält implizit eine weitere Bewilligungsvoraussetzung für eine Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche, nämlich diejenige, dass der Ort der geplanten Errichtung nicht in einer bzw auf dem Areal einer – zulässigen oder unzulässigen – Bestattungsanlage von Leichen, Leichenresten oder Leichenasche liegt. Eine andere Auslegung trüge der strikten begrifflichen Trennung, die das leg cit zwischen Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten vornimmt, sowie dem Umstand, dass die Errichtung einer Bestattungsanlage – anders als die einer Privatbegräbnisstätte – einer entsprechenden Flächenwidmung bedarf (vgl § 22 leg cit), nicht ausreichend Rechnung.
- §§ 22 ff Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz regeln die Anforderungen an Bestattungsanlagen sowie die Voraussetzungen für deren Errichtung und Betrieb. Dass eine Anlage diesen Anforderungen und Voraussetzungen nicht genügt, schließt nicht aus, dass es sich im Einzelfall dennoch um eine Bestattungsanlage handelt. Entscheidend für das Vorliegen einer Bestattungsanlage ist nach der Systematik des leg cit, dass sie Beisetzungszwecken dient, somit der Beisetzung von Leichen oder von Leichenasche. Im Vordergrund steht also die Widmung eines Areals für eine planmäßige Beisetzung eines üblicherweise „offenen“ Personenkreises. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Bestattungsanlage werden nicht zuletzt auch die Entfernung der Beisetzungsplätze zueinander, deren Zahl, die zivilrechtlichen Verhältnisse am Beisetzungsort und insbesondere die ins Auge gefasste Vornahme von Beisetzungen nach einem „Grabstellenplan“ von Bedeutung sein. Für das Vorliegen einer Bestattungsanlage genügt gegebenenfalls auch die entsprechende Widmungsabsicht einer Person, die selbst nicht als Antragsteller um die Bewilligung einer Beisetzung auftritt, aber die Verteilung von Beisetzungsplätzen vornimmt.
- Das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz erlaubt die Bewilligung zur Errichtung von Privatbegräbnisstätten dann nicht, wenn das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage vorliegt oder Privatbegräbnisstätten dort errichtet werden sollen, wo eine Bestattungsanlage besteht. Es sei in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass einerseits iSd § 25 Abs 8 leg cit im Ergebnis das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entstehen kann, obwohl keine solche vorliegt, andererseits aber eine Bestattungsanlage vorliegen kann, ohne dass das äußere Erscheinungsbild einer solchen entsteht.
- Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen hat das VwG nicht geprüft, ob die geplante Errichtung der Privatbegräbnisstätte auf dem in Rede stehenden Grundstück zu verweigern wäre, weil es sich nicht um eine Beisetzung von Leichenasche außerhalb einer Bestattungsanlage handelt. Das VwG wäre schon deshalb gehalten gewesen, sich mit dieser Frage zu befassen, weil ihm sowohl umfangreiche Ausführungen des Revisionswerbers (des Magistrats der Stadt Wien) in dessen Bescheid als auch Beweisergebnisse aus dem Beschwerdeverfahren vorlagen, die konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Bestattungsanlage bieten. Das VwG-Erkenntnis war aufzuheben.