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Dokument-ID: 1067402
3.4.2 Aussagen aus der Judikatur
VwGH 22.09.1995, 95/11/0278
- Die Bestimmungen des Oberösterreichischen Leichenbestattungsgesetzes 1985 über das Verfahren betreffend Errichtung oder Erweiterung einer Bestattungsanlage sehen eine Parteistellung von Nachbarn einer solchen Anlage nicht ausdrücklich vor. Sie räumen diesen Personen keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte behördliche Tätigkeit ein. In diesen Vorschriften ist auch nicht vorgesehen, dass bestimmte Umstände in Bezug auf Nachbarn zu berücksichtigen sind, sodass sie auch nicht vermöge eines rechtlichen Interesses iSd § 8 AVG an der Sache beteiligt sind. Die im § 31 Abs 3 leg cit genannten maßgebenden Umstände (…) betreffen ausschließlich öffentliche Interessen und nicht spezielle Interessen der Nachbarn.
- Dies gilt unverändert nach der aktuellen Rechtslage (LGBl 2010/30).