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Dokument-ID: 1067418
4.2.7 Bundesland Salzburg
Rechtslage
Gem § 27 Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986 kann die Landesregierung Grundstücke gegen angemessene Entschädigung enteignen, wenn dies zur Errichtung oder Erweiterung eines Friedhofes unbedingt erforderlich ist. Hiebei finden die Bestimmungen des EisbEG mit folgenden Abweichungen sinngemäß Anwendung: