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Dokument-ID: 1267169
5.7.3 Zahlungsfähigkeit des Bestatters
Allgemeines
Gem § 66 Abs 2 IO gilt: „Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt.“
Gem § 66 Abs 3 IO gilt: „Zahlungsunfähigkeit setzt nicht voraus, daß Gläubiger andrängen. Der Umstand, daß der Schuldner Forderungen einzelner Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt hat oder noch befriedigen kann, begründet für sich allein nicht die Annahme, daß er zahlungsfähig ist.“