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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.5 Aufsicht und Überprüfung

Zum Teil bestehen ausdrückliche Regelungen über die Aufsicht durch die Gemeinde bzw regelmäßige Überprüfungen. Vgl hiezu:

§ 24 Abs 1 Kärntner Bestattungsgesetz:

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