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Dokument-ID: 1090218
4.7.3 Übermittlung im Wege des Zentralen Personenstandsregisters
Gem § 48 Abs 1 Personenstandsgesetz 2013 sind die Daten des Todes den Kinder- und Jugendhilfeträgern von Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr zu übermitteln.