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Dokument-ID: 1080211
4.6.1 Grundbuch im Verlassenschaftsverfahren
In den Einantwortungsbeschluss ist jeder Grundbuchskörper, auf dem aufgrund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sein wird, aufzunehmen. Dabei ist anzugeben, ob diejenigen, denen eingeantwortet wird, zum Kreis der gesetzlichen Erben zählen (vgl § 178 Abs 2 AußStrG).