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Dokument-ID: 1080210
4.6 Grundbuch und Firmenbuch im Verlassenschaftsverfahren
Gem § 145a AußStrG sind der Umfang und Wert des hinterlassenen Vermögens auf einfache Weise und ohne weitwendige Erhebungen, tunlichst ohne Beiziehung eines Sachverständigen, zu ermitteln.